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   VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 K 167/16   

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VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 K 167/16 (https://dejure.org/2016,15627)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 05.04.2016 - 3 K 167/16 (https://dejure.org/2016,15627)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 05. April 2016 - 3 K 167/16 (https://dejure.org/2016,15627)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.12.1992 - VII B 126/92

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Herausgabe der Steuerakten an den

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 K 167/16
    Dementsprechend handelt es sich bei Klagen auf Einsichtnahme in die von den Finanzbehörden geführten Akten oder auf Auskunft aus diesen Akten grundsätzlich ebenso um Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten wie bei Klagen, die sich dagegen wehren, dass die Finanzbehörde Einsicht gewährt oder Auskunft gibt.(Beermann/Gosch AO/FGO,1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 178, zitiert nach juris) Vorliegend geht es auch nicht etwa um die Herausgabe entsprechender Informationen an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss aufgrund einer verwaltungsprozessualen Pflicht der Finanzbehörde.(vgl. BFH, Urteil vom 23.10.1974 - VII R 54/70 -, zitiert nach juris) Abgesehen davon, dass eine "verwaltungsprozessuale" Pflicht erst dann entstehen kann, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, das Postulat einer solchen zur Begründung des Verwaltungsrechtswegs also einen Zirkelschluss darstellen würde, geht es im Kern der Streitigkeit um die Reichweite des Steuergeheimnisses und damit um eine Abgabenangelegenheit, so dass der Finanzrechtsweg zur Klärung des Streits eröffnet ist.(Beermann/Gosch AO/FGO, 1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 181; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 143. Lieferung 01.2016; § 33 FGO Rn. 27, zitiert nach juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 01.12.1992 - VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) Für den vorliegenden Fall, in dem das Auskunftsersuchen nicht von einem mit besonderen Ermittlungsbefugnissen ausgestatteten parlamentarischen Untersuchungsausschuss gemäß Art. 79 SVerf, sondern vom Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages, also einem Ausschuss gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SVerf und damit offensichtlich auf Grundlage von § 76 Abs. 1 SVerf erfolgt ist, gilt dies erst recht.

    Der BFH hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 01.12.1992(- VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 -, juris) die im Falle einer entsprechenden Anfrage durch die Finanzverwaltung vorzunehmenden Prüfungsschritte zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) anschaulich dargelegt.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 K 167/16
    Der BFH hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 01.12.1992(- VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 -, juris) die im Falle einer entsprechenden Anfrage durch die Finanzverwaltung vorzunehmenden Prüfungsschritte zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) anschaulich dargelegt.
  • FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92

    Untersuchungsausschuss zur Aufklärung möglichen Fehlverhaltens früherer oder

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 K 167/16
    Der entsprechende Steuerunterlagen anfordernde Landtagsausschuss hat nach der Rechtsprechung des FG München seinerseits zu prüfen, ob der beanspruchten Aktenvorlage § 30 AO entgegensteht.(FG München, Urteil vom 15.12.1992 - 16 K 2542/92 -, NVwZ 1994, 100) Bei all dem geht es in erster Linie um die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften.
  • BFH, 23.10.1974 - VII R 54/70

    Untersagungsklage - Finanzbehörde - Auskunftserteilung - Steuerliche Verhältnisse

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 K 167/16
    Dementsprechend handelt es sich bei Klagen auf Einsichtnahme in die von den Finanzbehörden geführten Akten oder auf Auskunft aus diesen Akten grundsätzlich ebenso um Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten wie bei Klagen, die sich dagegen wehren, dass die Finanzbehörde Einsicht gewährt oder Auskunft gibt.(Beermann/Gosch AO/FGO,1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 178, zitiert nach juris) Vorliegend geht es auch nicht etwa um die Herausgabe entsprechender Informationen an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss aufgrund einer verwaltungsprozessualen Pflicht der Finanzbehörde.(vgl. BFH, Urteil vom 23.10.1974 - VII R 54/70 -, zitiert nach juris) Abgesehen davon, dass eine "verwaltungsprozessuale" Pflicht erst dann entstehen kann, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, das Postulat einer solchen zur Begründung des Verwaltungsrechtswegs also einen Zirkelschluss darstellen würde, geht es im Kern der Streitigkeit um die Reichweite des Steuergeheimnisses und damit um eine Abgabenangelegenheit, so dass der Finanzrechtsweg zur Klärung des Streits eröffnet ist.(Beermann/Gosch AO/FGO, 1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 181; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 143. Lieferung 01.2016; § 33 FGO Rn. 27, zitiert nach juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 01.12.1992 - VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) Für den vorliegenden Fall, in dem das Auskunftsersuchen nicht von einem mit besonderen Ermittlungsbefugnissen ausgestatteten parlamentarischen Untersuchungsausschuss gemäß Art. 79 SVerf, sondern vom Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages, also einem Ausschuss gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SVerf und damit offensichtlich auf Grundlage von § 76 Abs. 1 SVerf erfolgt ist, gilt dies erst recht.
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